Coronaschutzverordnung ab 24. April

Coronaschutzverordnung 24-04-2021 Volksmusikerbund NRW

Die neue Coronaschutzverordnung, gültig ab 24. April bis einschließlich Freitag, 14. Mai 2021, bringt für uns keine Änderungen in den Paragrafen 7 und 8.

Bitte beachtet folgende Änderung für eure jüngeren Nachwuchsschüler.

§3(4) Von der aufgrund dieser Verordnung bestehenden Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen sind 1. Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

An dieser Stelle war zuvor der Schuleintritt als Altersgrenze genannt.

Zusammengefasst bedeuten die aktuellen Regelungen:
a) Weiterhin möglich ist Einzelunterricht in Präsenz sowie Präsenzunterricht in Gruppen mit maximal fünf Teilnehmern – für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler sowie für Kinder im Vorschulalter.
b) Unterricht in Kooperationen mit Kitas, Grundschulen und weiterführenden Schulen ist ebenfalls erlaubt.
c) Möglich ist Einzelunterricht im Freien für Schülerinnen und Schüler aller Altersstufen.
d) Über die erlaubten Punkte hinausgehender Unterricht für Erwachsene ist zurzeit nicht gestattet.

Sollten in Ihrer Kommune aufgrund höherer Inzidenzen ergänzende oder andere Regelungen getroffen werden (sogenannte Notbremse), haben diese vor den landesweiten Regelungen Vorrang.
Zitat Ende.

Die entsprechenden Hygieneschutzmaßnahmen sind selbstverständlich überall zu beachten.

Bitte beachtet das regionale Allgemeinverfügungen nun noch mehr zum Tragen kommen.
Tretet mit eurer regionalen Ordnungsbehörde bei einem Inzidenzwert von drei aufeinander folgenden Tagen über 165 in Kontakt und erfragt dort, ob die Ausführung von Instrumentalunterricht in Präsenz möglich ist.

Die aktuelle Ordnung mit den farblich markierten Änderungen steht hier zum Download bereit: