Corona-Schutzverordnung ab 2.11.2020
Lockdown für die Laienmusik
Zum 2. November ist eine neue Corona-Schutzverordnung des Landes NRW in Kraft getreten. Was absehbar war, ist jetzt Gewissheit für den Laienmusikbereich.
- Ab sofort sind Proben, Konzerte und Aufführungen von Musikvereinen und Orchestern bis zum 30. November 2020 untersagt. Lediglich der berufsmäßige Probebetrieb ist weiterhin zulässig.
Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sind weiterhin bis mindestens zum 31. Dezember 2020 untersagt. (CoronaSchVo §8) - Auch die außerschulische musikalische Ausbildung in Musikvereinen oder Musikschulen ist bis zum 30. November untersagt. (CoronaSchoVo §7)
- Des Weiteren ist auch die Jugendarbeit in Präsenz in unseren Vereinen und darunterfallende Freizeitangebote wie Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche bis zum 30. November 2020 untersagt. (CoronaSchVo §7)
- Sitzungen und Versammlungen von Vereinen sind mit bis zu zwanzig Personen unter Einhaltung der gebotenen Abstands- und Hygieneregeln zulässig, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden können.
Versammlungen mit mehr als zwanzig, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen beziehungsweise 500 Personen unter freiem Himmel sind nur nach Zulassung durch die zuständigen Behörden zulässig, wenn die Sitzung aus triftigem Grund im Monat November 2020, in Präsenz und mit der vorgesehenen Personenzahl durchgeführt werden muss.
Bei mehr als 100 Teilnehmern ist ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept Voraussetzung, das mit den zuständigen Behörden abgestimmt werden muss. (CoronaSchVo §13)
Die Corona-Schutzverordnung ist bis Ablauf des 30. November 2020 gültig. Über vorzeitige Änderungen halten wir euch auf dem Laufenden.
Haltet durch und bleibt gesund
Euer Volksmusikerbund NRW