Corona-Schutzverordnung ab 30. Dezember 2021
Regelungen zum Probebetrieb nicht konkret genannt
Seit dem 30. Dezember 2021 ist eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft.
Leider sind Regelungen für die Probenarbeit des Amateurmusikbereiches nicht konkret erwähnt, müssen also von den bestehenden Regelungen abgeleitet werden.
Nach unserer Interpretation gilt hier die 2G-Regelung, siehe § 4 (2) Nr. 2.
Dasselbe gilt für die Bildungsarbeit in den Vereinen.
Der VMB NRW empfiehlt hier eine 2G+ Regelung. Im Zweifelsfalle solltet ihr euch an die zuständige Ordnungsbehörde wenden. Zumal auf dieser Ebene von Region zu Region unterschiedliche Entscheidungen getroffen werden.
Speziell für die anstehende Karnevals-Session haben wir auch wichtige Infos und Regelungen für den Umgang mit Veranstaltungen aufgeführt.
NEU: Wenn Vereine durch die Absage von Veranstaltungen in existenzielle Schwierigkeiten geraten (etwa, weil der Gewinn eingeplant war, um laufende Kosten zu decken) wird das Land sie vor diesen existenziellen Schwierigkeiten bewahren. Dazu wird das entsprechende bewährte Förderprogramm kurzfristig im Januar neu aufgelegt.
NEU: Es wird eine gezielte Hilfsförderung für Künstlerinnen und Künstler in bewährter Form neu aufgelegt.
Alle Regelungen und wichtigen Hinweise für Musikvereine findet ihr hier von uns für euch zusammengefasst