Coronaschutzverordnung ab 8. März
Neue Coronaschutzverordnung
Gemeinsam mit den Mitstreitern der Landesmusikjugend NRW haben wir die am Freitag veröffentlichte neue Coronaschutzverordnung studiert und die für unseren Bereich wichtigen Änderungen herausgearbeitet.
Vielen Dank auch in diesem Zusammenhang an Anke Wamser für die Vorarbeit.
Hier unsere zusammengefasste Info:
Diese Verordnung tritt am 8. März 2021 in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2021 außer Kraft.
Die folgenden Punkte gelten bei einer Inzidenz von 50–100.
Sofern der Inzidenzwert unter- oder überschritten wird, gelten die örtlichen Vorgaben.
Der Kontakt zur regionalen Ordnungsbehörde ist also immer sinnvoll.
Der § 2 regelt die Kontaktbeschränkung und den Mindestabstand.
Zitat:
(4) Abweichend von Absatz 1b müssen Personen, die Blasinstrumente spielen oder singen, einen Mindestabstand von 2 Metern untereinander und zu anderen Personen einhalten. Zitat Ende.
Diese Aussage bezieht sich auf das Zusammentreffen zweier Haushalte mit maximal 5 Personen:
Zitat:
„1b. beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit mehreren Personen aus einem anderem Hausstand bis zu einer Gesamtzahl von höchstens fünf Personen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden und Paare unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand gelten, Zitat Ende.
Musikunterricht
Ab Montag ist Einzelunterricht in Präsenz für Schülerinnen und Schüler, sowie Präsenzunterricht in Gruppen, mit bis zu fünf Schülern möglich.
Zu beachten sind dabei die üblichen Regelungen wie Mindestabstand, Maskenpflicht, Hygieneanforderungen und Rückverfolgbarkeit. „Dabei sind möglichst große Räumlichkeiten, sowie die Möglichkeit von Hybrid- und Wechselunterricht, soweit wie möglich zu nutzen.“ Damit sind Kombinationen von Online- und Präsenzunterricht gemeint.
- Mindestabstand: 2 Meter
- Die einfache Rückverfolgung mit: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum
- Verpflichtend ist das Tragen einer medizinischen Maske (vor und nach dem Unterricht): „Medizinische Masken im Sinne der Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höher (…).“
- Gut sichtbare Hygienehinweise
- Handhygienevorkehrungen
- Regelmäßiges Lüften
Probenarbeit
Ist nach wie vor in unserem Bereich untersagt!
Musikaufführungen
§ 8 Kultur
Konzerte vor Wohneinrichtungen sind im Freien zulässig, wenn
1. Der Mindestabstand der Aufführenden von 2 Metern eingehalten wird und
2. die Zuschauer das Konzert von ihrer Wohneinrichtung verfolgen (Fensterkonzerte)
Hier spielt aber aus unserer Sicht die Regelung mit hinein, dass im öffentlichen Raum sich nur maximal 5 Personen aus zwei Haushalten treffen dürfen. Also hier unbedingt die örtliche Ordnungsbehörde kontaktieren.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Evaluation
Zitat:
„Ist die 7-Tages-Inzidenz in Nordrhein-Westfalen 14 Tage nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung stabil oder mit sinkender Tendenz unter dem Wert von 100, wird die Verordnung bereits dann geändert werden durch Öffnungen der Außengastronomie, von Theatern, Konzert- und Opernhäusern und Kinos sowie des kontaktfreien Sports im Innenbereich und des Kontaktsports im Außenbereich.
Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.“