GEMA
Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und musikalische Vervielfältigungsrechte) schützt Urheber und die Wahrnehmung ihrer Rechte. Alle Veranstaltung mit Musik oder Konzerte, die als alleiniger Veranstalter, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchgeführt werden, müssen bei der GEMA angemeldet werden.
Was muss angemeldet werden?
Konzerte
Konzerte sind Veranstaltungen der Unterhaltungsmusik mit Musikern, bei denen Musik für eine vorrangig zu diesem Zweck versammelte Hörerschaft erklingt und im Mittelpunkt der Aufmerksamkeit steht.
Bruttoumsätze
Grundsätzlich müssen zur Ermittlung der Urheberrechtsvergütung der GEMA die aus der Veranstaltung erzielten Bruttoumsätze sowie die Anzahl der Besucher mitgeteilt werden.
Da diese Angaben ja erst nach dem Konzert möglich sind, müssen Konzerte innerhalb von 5 Tage nach dem Veranstaltungstag gemeldet werden.
Zu den Bruttoumsätzen zählen:Umsätze aus dem Kartenverkauf (ohne Vorverkaufs- und Systemgebühren) und weitere durch die Veranstaltung erzielten geldwerten Vorteile, wie zum Beispiel Einnahmen durch Werbung, Sponsoring bzw. hiermit vergleichbare Zuwendungen.
Bei Konzertveranstaltungen ohne Eintrittsgeld wird gemäß Tarif U/K nach der Anzahl der Besucher abgerechnet.
Musikfolge
Versäumte Mitteilung
Was passiert, wenn nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder überhaupt nicht gemeldet wird?
Für den Fall, dass die Bruttoumsätze der GEMA nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, errechnet sich die Basis für die Urheberrechtsvergütung aus dem Höchsteintrittsgeld multipliziert mit der Höchstpersonenzahl (Raumkapazität). Sollte überhaupt keine Meldung mit dem o.a. Fragebogen erfolgen, so ist die GEMA berechtigt, ihre Forderungen in Höhe der doppelten tariflichen Vergütungssätze geltend zu machen.
Keine Konzerte im Sinne des Tarifes U-K sind:
Silvesterveranstaltungen, Brunch mit Musik, Veranstaltungen mit Tanz, Disco, Musikfrühschoppen, Live-Musik auf Stadtfesten, Instrumentenvorstellungen sowie generell Veranstaltungen, auf denen der Verzehr von Speisen und Getränken mehr als nur eine untergeordnete Rolle spielt.
(Diese Einschränkung ist bereits erfüllt, wenn der Verzehr mit Bedienung an den Tischen gekoppelt ist; der übliche Getränkeausschank mit Selbstbedienung in der Konzertpause ist damit aber nicht gemeint). Diese Veranstaltungen werden wie bisher nach dem U-VK Tarif abgerechnet.
Wichtig!!!
Dies darf niemand anderes in Ihrem Namen oder in Ihrem Auftrag tun.
Sollten Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird Ihnen die GEMA ein Strafgeld auferlegen.
GEMA Beitragssätze und Formulare
Erläuterung
Tarif für Konzerte der Unterhaltungsmusik und Wortkabarett (Wortkabarett, Comedy u. Ä.) (Tarif U-K)
Die Vergütungssätze U-K I gelten für Konzerte, Festivals, Wortkabarett u. ä. der Unterhaltungsmusik. Der Tarif gilt auch für Konzertveranstaltungen, bei denen ausschließlich Tonträger verwendet werden, z. B. DJ-Festivals.
Dieser Tarif gilt z. B. für: Konzerte, Festivals, Comedy-Veranstaltungen, Kabarett
Tarif für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern (Tarif U-V)
Die Vergütungssätze U-V finden – unabhängig von der Art der Veranstaltung und unabhängig in welchem Zusammenhang die Musikaufführung stattfindet – für Einzelaufführungen mit Musikern mit Veranstaltungscharakter Anwendung. Sie gelten nicht bei Konzerten (U-K), nicht für bühnenmäßige Aufführungen (U-Büh), nicht für Tanzlokale (U-T) sowie nicht bei Bürger-, Straßen-, Dorf- und Stadtfesten u. ä. Veranstaltungen ohne Eintrittsgeld oder sonstigen Kostenbeitrag, die im Freien stattfinden (U-ST).
Dieser Tarif gilt z. B. für: Ball, Vereinsfest, Bunter Abend, Karnevalssitzung, Prunksitzung, Faschingsball, Inthronisation, Kinderfasching, Zeltfestveranstaltung, Bierzelt, Kirchweih, Kirmes, Kerve, Umzug, Tanzveranstaltung