Coronaschutzverordnung ab 29. März

Coronaschutzverordnung 29-03-2021 Volksmusikerbund NRW

Musikalischer Unterricht im Sinne des Schulgesetzes

Ab heute, 29. März 2021, ist laut der überarbeiteten Corona-Schutzverordnung des Landes NRW der musikalische und künstlerische Unterricht in Präsenz für Gruppen von höchstens fünf Schülerinnen und Schülern im Sinne des Schulgesetzes NRW erlaubt. Der Verweis in §7 (1), 7. auf das Schulgesetz ist neu. Nach dem Schulgesetz ist jeder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres schulpflichtig.

Bitte beachtet die Vorgaben des zuständigen Ordnungsamtes sowie die regionalen Allgemeinverfügungen und die Einhaltung der gültigen Hygieneschutzkonzepte für euren jeweiligen Verein.

Hier gehts zur aktuellen Corona-Schutzverordnung: