Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Die Ehrenamtspauschale von maximal 840 Euro pro Jahr und der Übungsleiterfreibetrag von maximal 3.000 Euro im Jahr sind zwei wichtige Steuerprivilegien für Vereine.

Übungsleiterpauschale

Steuerfreier Höchstbetrag pro Kalenderjahr: 3.000 Euro

Für folgende Tätigkeiten kann die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen werden:

  • Trainer im Sportverein
  • Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten
  • Künstlerische Tätigkeiten
  • Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen
Voraussetzungen

Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution, eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke ausgeübt werden.

Die Tätigkeit darf nicht im Hauptberuf ausgeübt werden, wobei eine Tätigkeit als nebenberuflich gilt, wenn sie zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nimmt.

Pro Person und Jahr können 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei hinzuverdient werden. Lediglich der diesen Freibetrag übersteigende Teil nebenberuflicher Einnahmen muss versteuert werden

Die Übungsleiterpauschale gilt jeweils für die betreffende Person. Verschiedene Musikvereine beispielsweise können nicht für dieselbe Person jeweils 3.000 Euro geltend machen. Eine Splittung bis zur Höchstgrenze ist aber möglich: Zum Beispiel 1.400 Euro von Verein A, 900 Euro von Verein B und 700 Euro von Verein C sind 3.000 € gesamt. Der darüberhinausgehende Betrag ist steuerpflichtig und ggf. KSK-Abgabepflichtig.

  • Die Übungsleiterpauschale darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits für dieselbe Tätigkeit eine Ehrenamtspauschale geltend gemacht wird.
  • Für die Inanspruchnahme der Übungsleiterpauschale ist eine nebenberufliche Tätigkeit das mitentscheidende Kriterium. „Die wesentlichen Beurteilungskriterien fragen nach der Art und nach der Dauer der Tätigkeit.“ […] „Die Annahme einer Nebentätigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Künstler auch hauptberuflich in gleicher Weise selbständig tätig ist.

Ehrenamtspauschale

Wichtig: Die Ehrenamtspauschale darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn bereits für dieselbe Tätigkeit eine Übungsleiterpauschale geltend gemacht wird.

Die Ehrenamtspauschale kann für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Kassierer, Pressewart, Notenwart
Voraussetzungen

Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.

Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.

Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüberhinausgehende Beträge sind zu versteuern.

Die Möglichkeit der Auszahlung einer Ehrenamtspauschale muss in der Satzung verankert sein.